Geschichte

Nach Daumenrecht entwässert

Geschichtliche Entwicklung der Wassergesetze in Oldenburg 

Schon die erste „lnstruktion für den Policey Diener“ vom 18. 6. 1785 lautete u. a.: „Der Policey Diener muss sowohl bei Tage als des Abends und auch des Nachts fleißig auf den Gassen herumgehen und genau darauf acht haben, dass der Haaren Fluß nicht beenget und kein Unrath in denselben hineingeworfen werde.“ In den im Jahre 1803 an Oldenburg gefallenen fürstbischöflichen Ämtern Vechta und Cloppenburg, dem Oldenburger Münsterland, behielt das Münstersche Abwässerungsedikt von 1771 schon seine Gültigkeit. Dies waren die Anfänge des Wasserrechts im Lande Oldenburg.

Man hatte schon früh die Wichtigkeit der Entwässerung erkannt. 1814 ermächtigte Herzog Peter Friedrich Ludwig die Amtmänner in der Beamteninstruktion, die Gewässer zu beaufsichtigen und regelmässig zu schauen.

Unterhalten wurden die Gewässer ab 1849 in einzelnen Ortschaften und Landesteilen auch nach dem alten Brauch des Daumenrechts: Wenn zwei Landnachbarn sich gegenüber an die gemeinschaftliche Grenze stellen und den rechten Arm gegeneinander ausstrecken, so dass das Innere der Hand nach unten zeigt, wie dies die natürliche Stellung des Armes mit sich bringt, so weist der Daumen der rechten Hand eines jeden Nachbarn nach der linken Seite; jeder Landnachbar hat also die linke Hälfte des gemeinschaftlichen Grabens von seinem Standpunkt aus zu unterhalten. Dies ist das gewöhnliche Daumenrecht oder das Daumenrecht nach der Weisung des Daumens der rechten Hand. Ganz einzeln kommt das Daumenrecht nach der Weisung des linken Daumens vor; wo dies gilt, hat also umgekehrt jeder Landnachbar die rechte Hälfte des Grabens von seinem Standpunkt aus zu unterhalten. In der Deichordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 8. 6. 1855 wurde das Daumenrecht für die Schaugräben übernommen, trotz des friesischen Ursprungs: „Die Schaugräben sind nach dem Daumenrecht, und zwar nach Weisung des rechten Daumens, zu unterhalten.“

Für die im Schutze der Hauptdeiche liegenden Niederungsgebiete bestand seit dem 8. 6. 1855 die Deichordnung für das Herzogtum Oldenburg.

Die Deichordnung enthielt das Recht der Deichbände und Sielachten und wurde als vergleichbare Regelung des Wasserrechts für die Geestflächen im Lande über-nommen. Eine Regierungskommission begann im Jahre 1863 in Zwischenahn mit den Vorbereitungen, ein neues Wasserrecht für die Oldenburger Geest zu ent-wickeln. Die Kommission setzte sich u. a. aus dem Zwischenahner Gemeinde-vorsteher Heinrich Feldhus, dem Westersteder Landwirt Friedrich Strodthoff, dem Hausmann Johann Oldejohanns aus Wahnbek und dem Oldenburger Stadtdirektor Karl Wöbcken als Vorsitzenden zusammen.

Am 20. November 1868 unterzeichnete Großherzog Nikolaus Friedrich Peter von Oldenburg das Gesetz auf Schloß Altenburg.

Hier einige Auszüge aus der Wasserordnung:

Artikel 2 § 3: Die öffentlichen Wasserzüge sind Eigentum der Gemeinden.

Artikel 7: Die öffentlichen Wasserzüge sind in solchen Stand zu setzen und darin zu unterhalten, dass sie das aus ihrem Gebiet auf natürlichem Wege ihnen zufließende Wasser regelmäßig aufnehmen und unnachteilig ableiten können.

Artikel 12 § 1: Die Unterhaltung der öffentlichen Wasserzüge liegt den Besitzern der an denselben belegenen Grundstücken (Uferanlieger) ob.

Die neuen Gewässereigentümer wurden verpflichtet, ein Wasserzugsregister anzulegen und zu erhalten. In dem Register wurde die Lage des Gewässers anhand von Parzellenbezeichnungen beschrieben. Auch der Bestick (Querschnitt) mit der Sohlbreite, der oberen Breite, der Böschungsneigung und der Gewässertiefe wurde eingetragen. Das genehmigte Wasserzugsregister besass für seinen Inhalt öffentliche Beweiskraft und galt so lange für richtig, bis eine Unrichtigkeit nachgewiesen wurde.

Nach Umwandlung des Großherzogtums zum Freistaat Oldenburg im Jahre 1918 wollte die Oldenburgische Staatsregierung das Wasserrecht neu ordnen. Anstelle der Gemeinden sollten Genossenschaften Träger der Wasserwirtschaft werden. Es entstand das Gesetz für den Landesteil Oldenburg betreffend der Bildung von Geestwassergenossenschaften vom 9. 8. 1922.
Die bis dahin bestehenden Rechte und Pflichten gingen auf die Wasserachten über. Mit diesem Gesetz wurden Voraussetzungen geschaffen, die teilweise rückständigen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse auf der Geest ohne Rücksicht auf Gemeinde- bzw. Amtsgrenzen zu beordnen. Es konnten jetzt umfassende wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchgeführt werden. Am 1. 10. 1922 fand dann der Rechtsübergang des Gewässereigentums von den Gemeinden auf die Wasserachten statt. 19 Wasserachten übernahmen anstelle der Gemeinden die wasserwirtschaftlichen Aufgaben in den jeweiligen Niederschlagsgebieten. Nur das innere Stadtgebiet von Oldenburg und das Geestgebiet von Jever unterstanden keinem Verband.

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